Wassersportverein 1923 e.V. Offenbach

 

SATZUNG

 

§ 1 Der Wassersportverein 1923 e.V. Offenbach am Main, im folgenden WVO genannt, ist ein gemeinnütziger, beim Amtsgericht Offenbach am Main eingetragener Amateurverein. Er ist Mitglied des Hessischen Schwimmverbandes (HSV) und des Hessischen-Tauchsport-Verbandes (HTSV). Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.

§ 2 Der WVO hat seinen Sitz in Offenbach am Main. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. jeden Jahres und endet am 31.12. jeden Jahres.

§ 3 Der WVO betreibt planmäßig den Schwimmsport und das Rettungswesen. Dazu dienen ihm:

a) die Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmens, Synchronschwimmens, Wasserspringens, Wasserball­spiels, Tauchens und verwandter Arten der Leibesü­bung durch Training und Vorführung jeder Art nach festgelegten Kampf- und Spielregeln der übergeord­neten Fachverbände;

b) die Verbindung mit gleichstrebenden Vereinen des In- und Auslandes.

§ 4  Der WVO ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuer­begünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mit­teln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  Zur Erwerbung der Mitgliedschaft im WVO ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.

   

§ 6  Die Mitgliedschaft endet

a) durch Auflösen des Vereins;

b) durch Austrittserklärung, die nur zum Ende eines Jahres zulässig ist und dem Vorstand durch einge­schriebenen Brief drei Monate vor Ablauf mitzutei­len ist;

c) durch Ausschluss

aa) bei groben Verstößen gegen die Satzung;

bb) wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten, nachdem mit Fristsetzung gemahnt worden ist;

cc) wenn durch widriges Verhalten die Tätigkeit, der Ruf und das Ansehen des WVO derart ver­letzt werden, dass eine weitere Zugehörigkeit unvereinbar mit den Zielen des Vereins ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlosse­nen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Versendung des Ausschlussbescheides das Recht der Beru­fung an den vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufenden Ältestenrat zu. Dessen Entscheidung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mit­glied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrech­te und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 7  Der WVO erhebt jährlich im voraus von seinen Mitgliedern den Vereinsbeitrag nach folgender Unter­teilung:

a) Jugend sowie Auszubildende, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende (bei bestehender Dienstpflicht), höchstens bis zum 25. Lebensjahr;

b) Erwachsene;

c)    Familien (Eheleute, Eltern oder Elternteile und deren Kin­der bis zum Ende ihreres Studiums oder der Berufsausbildung und während des Wehr- oder Zivildienstes (bei bestehender Dienstpflicht), höchstens jedoch bis zum 25. Lebensjahr).

    Bei Eintritt im 2. Kalenderhalbjahr wird für das 1. Jahr nur der Halbe Beitrag fällig. Zusatzbeiträge für besondere Leistungen werden in Höhe und Zahlungsmodus durch die jeweiligen Ordnungen geregelt.

Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Beitragsänderungen können nur ab dem neuen Geschäfts­jahr erfolgen und müssen von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.

   

 

§ 8  Die Organe des WVO sind:

           Die Hauptversammlung

           Der Vorstand

           Die Ausschüsse

           Der Ältestenrat.

 

§ 9 Die Hauptversammlung ist das oberste und allein satzungsgebende Organ des WVO.

§ 10 Die Jahreshauptversammlung sollte jeweils im Monat Januar stattfinden, spätestens jedoch am 31. März.

§ 11 Der Termin zur Jahreshauptversammlung muss mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Die Einladung hat folgendes zu enthalten:

a) Tagungsort und Zeitpunkt des Beginns,

b) die Tagesordnung

Die Einladung ist von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss innerhalb von 6 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordern. Der § 11 ist im Hinblick auf die Fristen zu beachten.

§ 12 Über jede Hauptversammlung muss vom Schriftführer ein Protokoll geführt werden, das folgendes beinhalten muss:

a) Beginn und Ende der Sitzung

b) Zahl der anwesenden stimmberechtigten Personen

c) Tagesordnung

d) Ergebnisse des Verlaufs der Debatte

e) bei Abstimmungen die genaue Zahl der Ja- und Nein-Stimmen

f)  verlangte Formulierungen.

 

§ 13 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 14 Der Vorstand besteht aus:

1. Geschäftsführender Vorstand

    a)   1. Vorsitzender

    b)   2. Vorsitzender

    c)    Kassierer

    d)   Schriftführer

Er wird von der Hauptversammlung gewählt und bleibt drei Jahre im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vor­standes kann auf Antrag von der Hauptversammlung vorzeitig beendet werden. Hierzu ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Danach ist eine sofortige Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes einzuleiten.

2. Erweiterter Vorstand

a)    Schwimmwart

b)    Wasserballwart

c)     Tauchwart

d)    Jugendleiter

e)     Frauenwartin

f)      Pressewart

g)    Vereinsplatzwart

   Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden, mit Ausnahme des Jugendleiters, von der Hauptver­sammlung gewählt. Der Jugendleiter wird von der Hauptversammlung bestätigt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vertre­ter der einzelnen Sparten sollen deren Reihen angehören. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe eines Jahres aus, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied des­sen Aufgaben. Ergänzungswahlen gelten immer nur bis zum Ende der Amtszeit des ursprünglich gewählten. Vor den frühzeitigen Ausscheiden aus dem Vorstand hat der Betreffende den übrigen Vorstandsmitgliedern Rechenschaft abzulegen. Sollten mehr als drei Vor­standsmitglieder ausscheiden, so ist unter Beachtung des § 11 eine Hauptversammlung einzuberufen.

§ § 15 Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im Vorstand sowie in den Ausschüssen. Ehrenpräsidenten werden von der Hauptver­sammlung gewählt. Die Wahl eines Ehrenpräsidenten ist auf Lebenszeit zulässig.

§ § 16 Die Aufgabe des Vorstandes ist es, den Verein zu leiten, ihn nach innen und außen zu vertreten, für die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung zu sorgen und auf die Einhaltung der Satzung und Ordnungen des Vereins zu achten.

§ § 17 Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der geschäftsführen­de Vorstand. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Jeweils zwei der übrigen Vorstandsmitglieder nach § 14 Ziff. 1 vertreten den Verein gemeinsam.

§ § 18 Ausschüsse können auf Antrag von der Hauptversamm­lung gewählt werden.

§ § 19 Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen 10 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Diese Anträge müssen zu Beginn der Hauptversammlung verlesen werden. Ihre Behandlung erfolgt gemäß Tagesordnung. Für die Annahme ist die einfache Mehrheit erforderlich.

§ § 20 Dringlichkeitsanträge können auf der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Über ihre Zulassung zur Behandlung wird mit Stimmenmehrheit beschlossen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für die weitere Behandlung gilt § 19.

§ § 21 Satzungsänderungen können nur auf einer Hauptversamm­lung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sobald sie frist­gerecht gemäß § 19 eingereicht wurden. Ihre Behand­lung muss in der Tagesordnung vorrangig erfolgen.

§ § 22 Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die eine 15-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft haben müs­sen. Der Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden. Dem Ältestenrat dürfen keine Vorstandsmitglieder angehö­ren.

§ 23 Der Ältestenrat übernimmt auch gleichzeitig die Auf gaben eines Schiedsgerichts.

§ 24 Streitigkeiten unter den Mitgliedern sind nach der Schiedsgerichts- und Disziplinarordnung des Vereins zu behandeln.

§ 25 Zur Überwachung des Finanzwesens werden von der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben die Kassen jährlich mindestens einmal zu prüfen und der Jahreshauptversammlung über die Prüfung Be­richt zu erstatten. Eine Wiederwahl des Kassenprüfers ist nur einmal in Folge möglich. Bei jeder Jahreshauptversamm­lung muss mindestens ein Kassenprüfer ausscheiden.

§ 26 Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der WVO kann durch den Vorstand bei Verdienst und Würdigung die Ehrennadel des Vereins verleihen.

§ 27 Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Hauptversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird. Ist die Hauptversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann. Der Auflösungsbeschluß muß mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. In der 2. Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

 

§ 28 Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen wird der Stadt Offenbach übertragen, die es mit Zu­stimmung des Finanzamtes zur Sportförderung für einen steuerbegünstigten gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.

§ 29 Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 30 Wahlfähig ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahme besteht                beim Jugendleiter ( 16 Jahre ).

§ 31 Zur Durchführung der Aufgaben hat sich der WVO fol­gende Ordnungen gegeben:

a) Allgemeine Geschäftsordnung des WVO

b) Jugendordnung des WVO

c)  Schiedsgerichts- und Disziplinarordnung des WVO

d) WVO-Taucher-Ordnung.

§ 32 Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung vom 30.01.1981 beschlossen und zuletzt geändert auf Hauptversammlung vom 26.01.2001. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

            

ALLGEMEINE GESCHÄFTSORDNUNG

 

§ 1   Die Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung des  WVO.

§ 2   Gültigkeitsbereich

1. Die Geschäftsordnung gilt für alle Organe des WVO.

2. Daneben sollte sich der Vorstand eine Geschäfts­ordnung geben, in der im besonderen die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeit der einzel­nen Vorstandsmitglieder festzulegen ist.

 

§ 3   Leitung und Teilnehmerkreis

1. Sitzungen und Tagungen werden durch den Vorsitzen­den oder einen Vertreter geleitet.

 

§ 4   Beschlussfähigkeit

       1.  Die Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

§ 5   Tagesordnung

Die Tagesordnung ist in der bekanntgegebenen Reihen­folge zu behandeln. Änderungen und Ergänzungen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.

§ 6   Wahlen

1.      Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen.

2.      Bei Neuwahlen übernimmt zur Wahl des 1. Vorsitzen­den ein Ehrenpräsident oder, bei  Abwesenheit, das an Jahren älteste Mitglied die Wahlleitung. Nach Wahl des 1. Vorsitzenden führt dieser die weiteren Wahlen durch.

3.      Jedes Mitglied kann einen Antrag auf geheime stellen, über diesen Antrag ist abzustimmen. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist geheim Stimmen.

4.      Bei geheimer Wahl ist ein Wahlausschuss mit drei Mitgliedern zu bestellen der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrol­lieren.

5.      Vor dem Wahlgang hat der Wahlleiter zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Vor­aussetzungen erfüllen, die die Satzung vor­schreibt.

Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklä­rung vorliegt, aus der die Bereitschaft die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

6.      Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

7.      Gewählt ist der Kandidat, der die Stimmenmehrheit hat. Bei Stimmengleichheit muss die Wahl wiederholt werden.

 

§ 7   Anträge und Abstimmungen

1. Anträge können nur durch Mitglieder der Organe gestellt werden.

2. Anträge sind schriftlich und so rechtzeitig zu stellen, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Sie sind in der Reihenfolge ihres Eingangs in die Tagesordnung aufzunehmen.

         3.  Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

4. Anträge auf Verbesserungen des Wortlautes in einem bereits gestellten Antrag können jederzeit einge­bracht werden. Gleiches gilt für Gegenanträge zu den bereits auf der Tagesordnung stehenden Anträ­gen, für deren Zulassung gilt Ziffer 3.

5. Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.

6. Abstimmungen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, durch Handaufheben oder mit Stimmkarte vorgenommen. In den Fällen, in denen das Abstimmungsergebnis nicht klar ersichtlich ist, muss schriftlich abgestimmt werden.

         7.  Außerdem ist schriftlich abzustimmen,  wenn  mehr als die Hälfte der   Stimmberechtigten dies ver­langt.

   8. Für die schriftliche Abstimmung sind besondere Stimmzettel zu verwenden.

   9.Für die Stimmenzählung und -kontrolle ist erforderlichenfalls ein Ausschuss mit drei Mitgliedern zu bilden.

§ 8   Worterteilung

1. Bei allen Hauptversammlungen ist eine Rednerliste zu führen.

2. Antragsteller oder Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort.

3. Der Vorsitzende kann außer der Reihe das Wort ergreifen.

4. Redner, die nicht zur Sache sprechen, sind zur Sache zu rufen.

5. Redner, die sich ungebührlich verhalten und den Anstand verletzen, sind zur Ordnung zu rufen. Verstößt ein Redner weiterhin gegen die Ordnung oder spricht er nicht zur Sache, so ist er zu verwarnen. Danach ist ihm. bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens für den zur Beratung anstehenden Punkt der Tagesordnung das Wort zu entziehen.

6. Bei groben Verstößen und Störungen kann be­schlossen werden, den oder die Schuldigen von der Sitzung oder Versammlung auszuschließen.

7. Eine Bemerkung zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Rednerliste gestattet.

8. Die Redezeit kann durch Beschluss begrenzt werden.

§ 9 Niederschriften

1.    Über alle Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von 2 geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Ist ein Schriftführer nicht bestellt, so ist zu Beginn der Sitzung oder Tagung ein Schriftführer zu be­stellen.

2.    Die Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrif­ten aufzunehmen. Bei Abstimmungsergebnissen, denen eine Stimmenzählung zugrunde liegt, ist das Ergeb­nis in der Niederschrift festzuhalten.

3.    Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Sit­zungs- oder Versammlungsteilnehmern zuzustellen.

4.    Das Protokoll der Hauptversammlung ist jedem Mit­glied vier Wochen danach zuzusenden. Erhebt sich innerhalb von vierzehn Tagen kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.

5.     Die Niederschriften sind aufzubewahren.

 

 

§ 10 Ausschüsse

1.     Der Vorstand kann neben der Hauptversammlung für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

2.     Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden. Der ist für die Durchführung der Ausschussarbeit verant­wortlich.

3.     Über die Ausschussarbeit ist dem Vorstand und der Hauptversammlung zu berichten.

§ 11   Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 26.01.2001 in Kraft und ersetzt die mit der Satzung im Vereinsregister hinterlegte frühere Geschäftsordnung des WVO.

 

 

 

 SCHIEDSGERICHTS- UND DISZIPLINARORDNUNG

§ 1   Die Schiedsgerichts- und Disziplinarordnung ist Be­standteil der Satzung des WVO.

§ 2   Das Schiedsgericht ist anzurufen:

a) bei Streitigkeiten über Auslegung der Satzung;

b) bei Streitigkeiten über Auslegung von Beschlüssen;

c) bei Streitigkeiten innerhalb des Vorstandes;

d) bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern;

e) als Berufungsinstanz bei Vereinsausschlüssen gemäß § 6 c) der WVO-Satzung.

 

§ 3  Das Schiedsgericht wird gemäß § 23 der WVO-Satzung vom Ältestenrat gebildet. Das Schiedsgericht kann von keiner Partei abgelehnt werden. Es ist handlungsfä­hig, sobald der Vorsitzende und mindestens 2 Mitglieder des Ältestenrates anwesend sind.

In eigener Sache darf ein Mitglied des Schiedsgerich­tes nicht tätig werden.

Im Falle der Verhinderung oder der Befangenheit des Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste anwe­sende Ältestenratsmitglied den Vorsitz.

Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmen­mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 4  Das Schiedsgericht wird auf schriftlichen Antrag unter Darlegung des Sachverhaltes tätig. Reichen die Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens nach An­sicht des Schiedsgerichts nicht aus, so ist die Ein­leitung des Verfahrens abzulehnen.

Das Schiedsgericht hat das Recht, eine gütliche Bei­legung des Streitfalles durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien zur Vermeidung eines Verfah­rens zu versuchen.

§ 5  Eröffnet das Schiedsgericht das Verfahren, ist der Antrag dem Antragsgegner zuzustellen mit der Auffor­derung, zu dem Antrag binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Äußerst sich der Antragsgegner innerhalb dieser Frist nicht, kann das Schiedsgericht auch ohne die Äußerung Termin zur mündlichen Verhand­lung anberaumen. Diese Verhandlungen sind nicht öf­fentlich.

§ 6  Der Sachverhalt wird in mündlicher Verhandlung erör­tert. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist möglich, wenn die am Streit beteiligten Parteien auf mündliche Verhandlung verzichten. Die Ladungsfrist zu allen mündlichen Verhandlungen beträgt zwei Wochen.

Über alle Verhandlungen des Schiedsgerichts ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Schiedsgerichtsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 7  Das Schiedsgericht kann zur Aufklärung des Sachver­haltes Zeugen vernehmen. Auch zu diesen Zeugenverneh­mungen sind die Parteien zu laden. Zeugen, die zu einem anberaumten Termin nicht erscheinen können, sind verpflichtet, dem Schiedsgericht so rechtzeitig Mitteilung zu machen, daß der Termin verlegt werden kann.

§ 8  Als Strafen können ausgesprochen werden:

   1.   Warnung,

   2.   Verweis

   3.   eine Geldbuße bis zu € 200,--,

   4.    Aberkennung des Rechts auf Ausübung Ehrenam­t,

§ 9  Entscheidungen des Schiedsgerichte sind mit schrift­licher Begründung den Parteien zuzustellen. Die Ent­scheidung muss eine Kostenentscheidung enthalten.

Eine Ausfertigung der Entscheidung erhält der Vorstand. Die Entscheidung ist in der nächsten Vereinsmittei­lung zu veröffentlichen.

§ 10 Das Schiedsgericht wird erst tätig, wenn vom Antrag­steller eine Gebühr von € 25,- beim WVO hinterlegt worden ist. In der Kostenentscheidung ist festzule­gen, wer die Kosten des Verfahrens trägt und welcher Betrag an den Antragsteller zurückzuerstatten ist. Geldbußen und der Betrag für die Kosten des Verfah­rens sind an den WVO zu zahlen.

§ 11 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist im übrigen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu führen.

§ 12 Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichte gibt es kein Rechtsmittel.

Kosten können vom Schiedsgericht in unzumutbaren Härtefällen auf besonderen schriftlichen Antrag her­abgesetzt werden.

§ 13 Diese Schiedsgerichts- und Disziplinarordnung tritt gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 26.01.2001 in Kraft und ersetzt die mit der Satzung im Vereinsregister hinterlegte frühere Schiedsgerichts und Disziplinarordnung des WVO.

 

 

 

JUGENDORDNUNG

§ 1   Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des WVO.

§ 2   Der Jugend des WVO gehört jedes jugendliche Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an.

§ 3   Der Jugendleiter ist jährlich vor der Hauptversammlung des WVO auf einer dazu einzuberufenden Jugendversammlung zu wählen und auf der Jahreshauptversamm­lung zu bestätigen. Sollte keine Jugendversammlung stattgefunden haben, erfolgt die Wahl des Jugendleiters auf der Jahreshauptversammlung

§ 4   Neben dem Jugendleiter wird durch die Jugendversammlung ein Jugendausschuss, bestehend aus 5 Jugendli­chen, gebildet. Diesem Ausschuss sollten Jugendliche aus allen Sportdisziplinen angehören. Der Jugendausschuss unter­stützt den Jugendleiter in seiner Arbeit.

§ 5   Organisatorische Aufgaben des Jugendleiters:

          a)    Einberufung und Leitung der Jugendversammlung

          b)    Leitung des Jugendausschusses

          c)     Vertretung der Jugend im Vorstand und Mitarbeit im Vorstand in allen Jugendangelegenheiten

          d)    Zusammenarbeit und Koordination mit den Übungslei­tern

          e)     Kontakt zu Sportlehrkräften in den Schulen

          f)     Mitarbeit an Vereinsmitteilungen

g)           Kontakt mit den Eltern der Jugendlichen

h)           Beantragung von Zuschüssen und deren Abrechnung

i)             Förderung der Jugendgeselligkeit

§ 6  Diese Jugendordnung tritt gemäß Beschluß der Haupt­versammlung vom 26.01.2001 in Kraft und ersetzt die mit der Satzung im Vereinsregister hinterlegte frühe­re Jugendordnung.

 

 

 

TAUCHER-ORDNUNG

§ 1 Die WVO-Taucher-Ordnung ist Bestandteil der Satzung des WVO.

   § 2 Neben der Mitgliedschaft des WVO gemäß Satzung § 1 im Hessischen Schwimmverband und im Landessportbund, sind die WVO-Taucher zur Absicherung ihrer Aufgaben Mitglied im Verband Deutscher Sporttaucher (VDST) und im Hessischen Tauchsportverband (HTSV).

    § 3 Die Mitgliedschaft als WVO-Taucher wird durch Aufnah­me erworben. Hierzu ist eine besondere Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    § 4 Mit Beginn der Zugehörigkeit erhält jeder WVO-Taucher einen VDST-Tauchpaß mit Logbuch zu dem zum Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Preis. Der VDST-Tauchpaß mit WVO-Taucherstempel ist gleichzeitig Mitgliedsausweis der WVO-Taucher.

    § 5 Aus versicherungstechnischen Gründen ist jeder WVO-Taucher verpflichtet, sich die Tauchtauglichkeit durch eine tauchsportärztliche Untersuchung bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung ist jährlich neu zu erbrin­gen.

    § 6 Für die Zugehörigkeit zu den WVO-Tauchern ist zusätz­lich zum WVO-Beitrag ein erhöhter Beitrag zu entrich­ten. Dieser Beitrag ist jeweils für ein Kalenderhalb­jahr im voraus zu zahlen.

Die jeweilige Höhe dieses erhöhten Beitrages wird durch Mehrheitsbeschluß der WVO Taucher-Versammlung festgelegt und bedarf der Zustimmung des WVO-Vorstandes. Er muß mindestens so hoch sein, daß die erfor­derlichen Beiträge für Tauchsport-Dachverbände und Versicherungen abgedeckt sind.

Weiterhin wird der erhöhte Beitrag dazu verwendet, die finanziellen Mittel für die Umsetzung des § 15 bereitzustellen. Dazu gehören unter anderem die An­schaffung und Pflege von Trainings- und Wettkampfge­räten.

§ 7      Die WVO-Taucher-Zugehörigkeit endet:

a) bei Beendigung der Mitgliedschaft im WVO gemäß WVO-Satzung § 6,

b) bei Feststellung der Untauglichkeit für den Tauch­sport durch einen Arzt oder Nichterbringung des Nachweises der Tauchtauglichkeit gemäß § 5 der WVO-Taucher-Ordnung. Ausgenommen ist eine ärztlich bescheinigte, vorübergehende Tauchuntauglichkeit

(z.B. Schwangerschaft). Die Mitgliedschaft im WVO wird hiervon nicht berührt.

    Die Kündigungsfrist für die WVO-Taucher-Zugehörigkeit beträgt 1/4 Jahr. Im voraus gezahlter Beitrag wird nicht zurückerstattet.

       § 8   Die WVO-Taucher werden im Vorstand durch den Tauch­wart vertreten.

       § 9   WVO-Taucher-Angelegenheiten werden in der WVO-Tau­cherVersammlung behandelt. Die WVO-Taucher-Versammlung findet mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung des WVO statt. Einladungsmodus und Ausführungsbestimmungen werden gemäß WVO-Satzung § 11, 12 und 13 geregelt.

       § 10 In der WVO-Taucher-Versammlung wird von den Tauchern eine Arbeitsgruppe gewählt. Diese besteht aus:

            a)   Tauchwart

Er ist der Vorsitzende der Taucher-Arbeitsgruppe und vertritt die WVO-Taucher im Vorstand und bei den Tauchsport-Dachverbänden. Er ist für die Ein­haltung dieser Ordnung und der Vorstandsbeschlüsse verantwortlich. Er wird von der Jahreshauptver­sammlung gewählt.

            b)   Stellvertretender Tauchwart

Er unterstützt den Tauchwart und vertritt ihn bei Verhinderung in den Vorstandssitzungen. Weiterhin verwaltet er das Verkaufsmaterial (Tauchpässe, Logbücher, Prüfungsbücher, Abzeichen usw.) und führt die WVO-Taucher-Kartei.

            c)    Mitarbeiter für sportliche Belange

Er leitet die tauchsportliche Aus- und Weiterbil­dung der WVO-Taucher und hat die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überwachen. Er kann sich Hilfspersonen mit genügend tauchsportlicher Vorbildung dazu heranziehen.

         d)      Mitarbeiter zur Kassenführung

             

Er führt über die Einnahmen (erhöte Beiträge, Spenden) und Ausgaben Buch und ist als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB befugt, die erhöhten Beiträge der WVO Taucher einzuziehen. Er ist zur Entgegennahme von Zahlungen befugt. Zahlungen darf er nur mit schriftlicher Genehmigung des   Tauchwartes oder auf Grund eines Taucher- Arbeitsgruppen-Beschlusses leisten. In der WVO-Taucher-Versammlung erstattet er einen mit Belegen versehenen Rechenschaftsbericht.

 

e) Mitarbeiter Gerätewart

Er ist für die sämtlichen vereinseigenen Geräte der WVO-Taucher zuständig.

f)  Mitarbeiter für schriftliche Arbeiten

Er ist für Rundschreiben und für die Protokollfüh­rung zuständig und gibt Pressenachrichten in Ver­bindung mit dem WVO-Pressewart ab.

g) Mitarbeiter für Fahrten und Veranstaltungen.

§ 11 Für die Taucher-Arbeitsgruppe gilt die Allgemeine Geschäftsordnung des WVO.

§ 12 Der Tauchwart ist nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt:

a) WVO-Taucher für besondere Aufgaben zu delegieren;

b) eine WVO-Taucher-Versammlung einzuberufen;

c) Trainer zu delegieren.

§ 13 Die Trainer sind für ihren Bereich eigenverantwort­lich und gegenüber ihren Trainingsgruppen weisungsberechtigt.

§ 14 Die WVO-Taucher-Kasse kann jederzeit vom Hauptkassierer des WVO geprüft werden.

§ 15 Aufgaben und Ziele der WVO-Taucher:

a) Die WVO-Taucher setzen sich die Aufgabe, Tauchneu­linge in Praxis und Theorie auszubilden.

b) Training, theoretische und praktische Weiterbil­dung der Sporttaucher zur Vorbereitung auf VDST-Prüfungen, sowohl im Schwimmbad wie auch im Freigewässer.

   c) Schaffung von Abnahmemöglichkeiten für VDST-Prü­fungen durch die Koordination mit anderen Tauch­clubs.

d) Wettkampftraining für Flossenschwimm- und Tauch­disziplinen mit dem Ziel, an Meisterschaften und Wettkämpfen teilzunehmen.

e) UW-Ball-Training (früher UW-Rugby genannt).

f)  Teilnahme an Wettkämpfen.

g) Pflege von Verbindungen zu gleichgesinnten Tauch­clubs.

 

§ 16   Wettkampfgeräte (Flossen, Schnorchel, Wettkampftauch­geräte) werden gemäß WVO-Taucher-Ordnung § 6 ange­schafft. WVO-Taucher haben keine Eigentumsberechti­gung auf vereinseigene Wettkampfausrüstung.

§ 17   Bei Nutzung vereinseigener Gerätschaften - für Aus­bildungs- und Trainingszwecke- sind diese pfleglich zu behandeln und im Ausgangszustand zurückzugeben (z.B. Preßlufttauchgerät gefüllt). Es besteht kein Anspruch auf Bereitstellung von Aus­rüstung durch den Verein.

§ 18   Diese WVO-Taucher-Ordnung tritt gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 26.01.2001 in Kraft.

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